Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäftskunden
Die Glasfaser Hengersberg GmbH (im Folgenden: GFH) erbringen sämtliche IT- und Telekommunikationsdienste im Geschäftsfeld Telekommunikation. Die
Leistungen und Dienste gegenüber den Kunden erfolgen nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der
jeweiligen Leistungsbeschreibung, der Preisliste und den Datenschutzhinweisen sowie ergänzend den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die vorgenannten Vereinbarungen werden entsprechend jeweils Vertragsbestandteil. Sofern produktspezifische Beschreibungen einzelne Regelungen dieser AGB ergänzen oder ersetzen
haben diese entsprechend Vorrang.
Soweit Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ist, gilt das Telekommunikationsgesetz in der jeweils gültigen
Fassung (TKG), auch wenn nicht ausdrücklich auf dieses verwiesen wird. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
1. Zustandekommen und Änderung des Vertrages
Der Vertrag über die jeweilige Leistung kommt durch einen Auftrag des Kunden und Annahme der GFH durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Bereitstellung
der Leistung, zustande. Den Auftrag kann der Kunde unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Auftragsformulars schriftlich (gegebenenfalls online) erteilen. Zur Annahme des Auftrages
ist die GFH nicht verpflichtet und kann die Annahme auch von Sicherheitsleistungen gemäß Punkt 6 abhängig machen. Der Vertrag kommt zu den aktuell gültigen rechtlichen
Rahmenbedingungen zustande. Sofern sich diese ändern ist die GFH berechtigt, ihre Preise und Leistungen entsprechend anzupassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Widerspruchs-
oder Kündigungsrecht entsteht.
Insbesondere gilt dies bei Änderung der
a) gesetzlichen Umsatzsteuer,
b) Kosten für besondere Netzzugänge, für Zusammenschaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen die GFH Zugang gewähren,
c) Entgelte für Zusatzleistungen, insbesondere für Verbindungen zu Sonderrufnummern ,
d) Gebühren/Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie beispielsweise der Bundesnetzagentur.
Die Änderung ist ab dem Zeitpunkt und in der Höhe der Änderung für die Zukunft durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kunden entsprechend möglich.
1.1. Die GFH sind ferner berechtigt, die technische Realisierung des Kundenanschlusses jederzeit zu ändern, sofern dies für den Kunden nicht mit Mehrkosten verbunden ist
und der neue Anschluss den Kunden objektiv nicht schlechter stellt, beziehungsweise gleichwertige oder höherwertige Leistungen bietet.
1.2 Änderungen dieser AGB oder der Leistungsbeschreibung können durch Angebot der GFH und Annahme des Kunden vereinbart werden soweit durch die Änderung das Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung nicht wesentlich zu Ungunsten des Kunden verschoben wird. Das Angebot der GFH erfolgt durch Mitteilung in Textform (postalisch oder elektronisch)
der inhaltlichen Änderungen. Schweigt der Kunde auf das Angebot der GFH oder widerspricht er nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so
stellt dies eine Annahme des Angebots dar und die Änderungen werden wirksam. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht
der Kunde fristgerecht dem Angebot, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
2. Leistungsvoraussetzungen
Die Leistungen der GFH können nur im Versorgungsgebiet der GFH genutzt werden. Die GFH überlässt ihre Anschlüsse grundsätzlich nur im Rahmen der technischen und betrieblichen
Möglichkeiten der GFH bzw. ggf. deren Vorleistungspartnern.
3. Leistungen der Glasfaser Hengersberg GmbH
Die GFH erbringt folgende Leistungen gegenüber dem Kunden:
3.1. Bereitstellung von Diensten
Die GFH stellt entsprechend der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung Zugangsdienste zu Telekommunikationsnetzen, insbesondere zum Internet und öffentlichen
Telefonnetzen zur Verfügung. Des Weiteren verteilt die GFH Rundfunksignale gem. der Leistungsbeschreibung.
3.2. Überlassung von Endgeräten
Sofern die GFH dem Kunden für die Dauer des Vertrages unentgeltlich Endgeräte (z. B. Router) zur Nutzung überlassen (Leihe), so verbleiben die Geräte im Eigentum der GFH.
Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät verpflichtet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Der Ersatz eines beschädigten oder
zerstörten Gerätes während der Vertragslaufzeit erfolgt durch die GFH. Sofern die Beschädigung oder Zerstörung der Kunde zu vertreten hat, erfolgt der Ersatz des Geräts auf
Kosten des Kunden.
3.3. Verkauf von Endgeräten
Kauft der Kunde Endgeräte bei der GFH verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum der GFH. Wird dem Kunden im Rahmen des von ihm gewählten
Produktes kostenfrei und auf Dauer ein Endgerät überlassen, geht mit der Übergabe das Eigentum an dem Gerät auf den Kunden über. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein
bestimmtes Gerät. Die GFH übernimmt die Mängelhaftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
3.4. Verwaltung von Endgeräten
Die GFH ist im Rahmen von Maßnahmen, die der vom Kunden beauftragten Bereitstellung oder Entstörung der Dienste der GFH dienen, auch bei nach Ziffer 3.3 überlassenen Geräten
(Kaufgeräten) berechtigt, die Konfigurationsdaten und die Betriebssoftware herunterzuladen und zu verändern, um den Dienst für den Kunden (wieder-)herzustellen. Dabei
werden die Konfigurationsdaten des Kunden nur insofern erfasst, wie es zur Wiederherstellung der ursprünglichen Konfiguration notwendig ist.
4. Verpflichtungen des Kunden
4.1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Installation und die Leistungserbringung von seiner Seite erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere bei
Bedarf den Zugang zum Anschluss zum vereinbarten Installationstermin zu gewähren, die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung sowie
den ggf. erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung auf eigene Kosten bereitzustellen. Sollte aus vom Kunden verursachten Gründen zusätzliche
Technikeranfahrten erforderlich sein (z. B. kein Zugang zum Anschluss zum Zeitpunkt des vereinbarten Installationstermins), so ist die GFH berechtigt, eine Pauschale gemäß
Preisliste je zusätzlicher Anfahrt in Rechnung zu stellen.
4.2. Der Kunde hat der GFH unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung
mitzuteilen, sofern diese Daten für die Inanspruchnahme und Erbringung der Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag erforderlich sind.
4.3. Der Kunde darf die vertraglichen Dienstleistungen nicht rechtsmissbräuchlich nutzen. Unzulässig ist insbesondere das Abrufen, Übermitteln und Anbieten von Inhalten
unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften und Verbote oder gegen Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter.
4.4. Der Kunde hat bei der Nutzung der vertraglichen Dienstleistungen Sorge dafür zu tragen, dass er keine Programme oder sonstigen Daten überträgt, welche die ordnungsgemäße
Funktion des Netzes, der Server oder sonstiger technischer Einrichtungen der GFH oder Dritter stören können. Der Kunde muss insbesondere darauf achten, dass er keine Viren
oder sonstigen Daten versendet, die Serverdienste so programmieren, dass sie Daten unbeabsichtigt vervielfältigen oder versenden. Unzulässig ist insbesondere auch, unbefugt
auf fremde Systeme zuzugreifen oder Dienste auf fremden Systemen zu nutzen oder dies zu versuchen, das Internet nach offenen Zugängen zu durchsuchen, fremde Rechner zu
blockieren oder dies zu versuchen. Des Weiteren ist das Fälschen von Absenderangaben oder anderen Headerinformationen sowie die unerlaubte Überwachung von Datenverkehrsflüssen
oder das Sammeln von Informationen über fremde Systeme oder Personen ohne Zustimmung des Inhabers nicht gestattet. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet den Versand von
unerwünschten oder unverlangten Mitteilungen an eine Person, an Verteillisten oder sonstige Empfänger zu unterlassen.
4.5. Der Kunde darf weder entgeltlich noch unentgeltlich die vertraglichen Dienstleistungen Dritten weiter überlassen, insbesondere ist eine gewerbliche Überlassung an
andere Nutzer in jeder Form verboten.
4.6. Der Kunde ist für seinen Anschluss voll verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, seine eigenen technischen Einrichtungen und Datenbestände gegen schadenstiftende
Daten von außen durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu schützen und geeignete Vorkehrungen gegen eine unbefugte Nutzung der vertraglichen Dienstleistungen durch Dritte zu
treffen. Er hat hierfür insbesondere die ihm von der GFH überlassenen Benutzeridentifikationen und Passwörter geheim zu halten. Für die Nutzung durch Dritte ist er gegenüber
der GFH verantwortlich, soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Der Kunde hat insbesondere auch die Preise zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung des
vertraglichen Anschlusses durch Dritte entstanden sind, soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
4.7. Kindern oder Jugendlichen dürfen keine Angebote im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften zugänglich gemacht werden.
5. Zahlungsbedingungen
Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus
zu zahlen. Monatlich anteilig zu zahlende Preise werden Tag genau berechnet. Sonstige Preise, insbesondere die verbrauchsabhängigen Preise, sind nach Inanspruchnahme der
Leistung zu zahlen. Für Produkte, die einen entsprechenden Hinweis in der jeweiligen Produktleistungsbeschreibung oder dem jeweiligen Auftragsformular enthalten, ist die
Teilnahme am SEPA Lastschriftverfahren zwingend erforderlich und Vertragsvoraussetzung. Sofern das SEPA Lastschriftverfahren zum Produkt nicht zwingend erforderlich ist, kann der
Kunde zwischen SEPA Lastschriftverfahren und Zahlung per Überweisung wählen.
Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug ist das Einverständnis zur Abbuchung von einem Konto bei einer Bank/Sparkasse mit Sitz im SEPARaum und die Anweisung der
Bank/Sparkasse, die SEPA-Lastschrift einzulösen (SEPA-Mandat).
Bei Mandatserteilung zum SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt der Einzug 7 Tage nach Rechnungsdatum. Vorab-Ankündigungen im SEPA Lastschriftverfahren werden ebenfalls mit der
Rechnung spätestens 7 Tage vor Abbuchung versandt.
Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn die geschuldete Zahlung nicht innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungserhalt bei der GFH eingegangen ist. Der Kunde ist verpflichtet, für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte (SEPA-)Lastschrift der GFH die ihr
entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.
Einwendungen gegen die Höhe der nutzungsabhängigen Preise (Verbindungspreise, Preise für Datentransfer) sind vom Kunden unverzüglich nach Rechnungserhalt schriftlich zu
erheben. Die Einwendungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungserhalt bei der GFH eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
Der Kunde kann gegen Zahlungsansprüche der GFH nur mit unbestrittenen, in einem Gerichtsverfahren entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
6. Sicherheitsleistungen
Die GFH darf die Überlassung des vertraglichen Anschlusses von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig machen, wenn zu befürchten ist, dass der Kunde seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein gerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren
bevorsteht oder eröffnet wurde, eine gerichtliche Zwangsvollstreckung angeordnet wurde bzw. die Sperrvoraussetzungen nach Ziffer 8 vorliegen oder eine solche Sperre erfolgt
ist. Als Sicherheitsleistung kann der durchschnittliche Rechnungsbetrag der letzten 3 planmäßigen Rechnungen verlangt werden. Bei Nichterbringung der Sicherheitsleistung
ist die GFH nach entsprechender Mahnung mit dem Hinweis auf die Folgen der Unterlassung der Sicherheitserbringung berechtigt, den Anschluss zu sperren und den Vertrag ohne
Einhaltung einer Frist zu kündigen.
7. Störungen und Entstörung
Aufwendungen, die der GFH nach einer Störungsmeldung eines Kunden durch die Überprüfung der technischen Einrichtungen der GFH entstehen, hat der Kunde zu ersetzen, wenn
keine Störung der technischen Einrichtungen der GFH vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können. In diesen Fällen ist die GFH berechtigt,
die Aufwendungen je angefangene Stunde gemäß Preisliste (Technikerleistung) in Rechnung zu stellen.
8. Sperre
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die GFH berechtigt, nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 45k TKG) den Anschluss teilweise oder vollständig zu sperren.
Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten Vergütungen ungekürzt weiterzubezahlen.
Für die Sperre wird eine Gebühr nach der Preisliste erhoben. Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
9. Haftung
9.1. Werden Dritte durch eine unzulässige Nutzung der vertraglichen Dienstleistungen geschädigt, hat der Kunde die GFH von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter
freizustellen, soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
9.2. Für Vermögensschäden haftet die GFH bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten nur nach den Regelungen gem. §44a TKG.
9.3. Die GFH haftet für die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten). Für die übrigen Sachschäden haftet die GFH nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. In beiden Fällen ist bei Vorliegen der einfachen Fahrlässigkeit die Höhe des Schadensersatzes auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4. Die GFH haftet für Vermögensschäden aufgrund von Mängeln der an den Kunden überlassen Sachen auch wenn die Mängel bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern die GFH nicht eine Garantie übernommen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, falls Kardinalspflichten verletzt wurden oder
eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.
9.5. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften.
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Ware sind auf den in den Punkten 9.3 und 9.4 bestimmten Umfang beschränkt.
9.6. § 444 BGB bleibt unberührt.
9.7. Im Falle höherer Gewalt ist die GFH von der Leistungserbringung befreit, solange und soweit die Leistungsverhinderung anhält. Höhere Gewalt ist insbesondere auch
die Störung von Gateways durch TK-Netze, die nicht in der Verfügungsgewalt der GFH steht.
10. Widerruf und Kündigung
Im Falle eines wirksamen Widerrufs erfolgt die Rückerstattung von bereits geleisteten Zahlungen per SEPA-Überweisung, unabhängig vom ursprünglichen Zahlungsweg.
Verträge mit vereinbarter Mindestvertragslaufzeit können von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit,
ordentlich gekündigt werden. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anderslautend vereinbart. Wird der Vertrag nicht
fristgerecht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Verträge ohne vereinbarte Mindestvertragslaufzeit können von beiden Seiten jederzeit unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Beinhaltet der Vertrag mehrere Leistungen
(z.B. Telefon- und Internetanschluss),so sind diese für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit einheitlich vereinbart; eine Kündigung einzelner Leistungen oder von
Teilleistungen ist nicht möglich. Für Anschlussoptionen gilt die gleiche Vertragslaufzeit wie für das Basispaket, bei nachträglicher Beauftragung gilt bei Verträgen
mit vereinbarter Mindestvertragslaufzeit eine neue Mindestvertragslaufzeit ab Bereitstellung der geänderten Leistung. Für Tarifoptionen gilt eine Mindestvertragsdauer
und Kündigungsfrist von 6 Wochen. Kündigt die GFH den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann die GFH vom Kunden die Summe der
monatlichen Entgelte für das vertraglich vereinbarte Basispaket verlangen, die bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses (Restvertragslaufzeit)
ansonsten angefallen wären. Für beiden Seiten bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Schaden in Wirklichkeit niedriger oder höher ist.
Zieht der Kunde von der Adresse des Anschlusses fort, berechtigt dies zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages nur dann, wenn die GFH die vertraglich geschuldete
Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 3 Monate. Andernfalls wird der Vertrag an dem neuen Wohnsitz des Kunden ohne
Änderung der Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte fortgesetzt. Die GFH kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen,
welches der gültigen Preisliste (Umzugspauschale) zu entnehmen ist. Kündigungen haben schriftlich per Brief oder Telefax zu erfolgen. Damit im Falle eines Anbieterwechsels
bzw. der Portierung die Leistung nicht oder nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen wird, muss der Vertrag mit der GFH fristgerecht gegenüber der GFH gekündigt
werden und der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte Portierungsauftrag mit den vollständig ausgefüllten Angaben spätestens sieben Werktage (montags bis freitags) vor
dem Datum des Vertragsendes bei der GFH eingehen. Zur Einhaltung der Fristen sind vom Kunden zusätzlich die vom aufnehmenden Anbieter vorgegebenen Fristen zu beachten.
Die GFH hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Entgeltzahlung mit der Maßgabe,
dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent reduzieren; es sei denn, die GFH weist nach, dass der Kunde das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
Unterschreitung der Tarifbandbreite: Wenn die Geschwindigkeit eines Anschlusses nicht in dem in der jeweiligen Leistungsbeschreibung benannten Bandbreitenkorridor liegt,
steht es den Vertragspartner frei das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen.